Abschnitt 10.1 - 10 Aufarbeiten der Abfallsäure
10.1 Gebäudeart für das Aufarbeiten von Abfallsäure
Für das Aufarbeiten der Abfallsäure in Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nr. 1 dieses Teils der Regel müssen getrennte Räume vorhanden sein.