Abschnitt 8.4 - 8.4 Abführen und Beseitigen von Gasen und Dämpfen
Nitrierapparate müssen mit Entlüftungsrohren ausgerüstet sein, durch welche die entstehenden Dämpfe und Gase gefahrlos abgeführt und beseitigt werden können.
Nitrierapparate müssen mit Entlüftungsrohren ausgerüstet sein, durch welche die entstehenden Dämpfe und Gase gefahrlos abgeführt und beseitigt werden können.