DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Ausnahme zu Unterkapitel 9.2

Abweichend von Unterkapitel 9.2 dieses Teils der Regel sind Rühreinrichtungen nicht erforderlich, wenn durch die Art des Nitrierverfahrens die Phasentrennungen verhindert sind und gefahrbringende Wärmemengen sicher abgeführt werden können.

Apparate ohne Rühreinrichtung können z. B. Injektoren, Rohr- oder Schlaufenreaktoren, Behälter für Nachreaktionen sein.