DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Durchmischung

Nitrierapparate müssen mit Rühreinrichtungen ausgerüstet sein, deren Drehbewegung erkennbar sein muss. Kann durch Ausfall der Rühreinrichtung ein gefährlicher Zustand eintreten, muss der Nitrierapparat über eine Einrichtung zum Aufrechterhalten einer ausreichenden Durchmischung verfügen.

Ein gefährlicher Zustand kann sich z. B. durch Phasentrennung, Wärmestau ergeben. Einrichtungen zum Aufrechterhalten der Durchmischung sind z. B. ein zweiter Rührer, unabhängige Antriebe bzw. Antriebsenergien. Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn der Inhalt des Nitrierapparates in einen mit einer Rühreinrichtung versehenen Behälter abgelassen werden kann.