DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.1 - 8 Nitrieren
8.1 Vermeidung gefährlicher Zustände

Können beim Nitrieren gefährliche Zustände auftreten, müssen ausreichend dimensionierte Einrichtungen vorhanden sein, durch die das Nitriergemisch in einen ungefährlichen Zustand überführt werden kann.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. ein Behälter mit einer ausreichenden Menge Verdünnungsmittel vorhanden ist, das dem Nitriergemisch zugeführt oder in die das Nitriergemisch abgelassen werden kann.