Abschnitt 7.3 - 7.3 Dichtheit von Förderleitungen und Absperreinrichtungen
Förderleitungen und Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Dichtheit gewährleistet ist.
Siehe auch Abschnitt 4.4.4 in Teil II-1 dieser Regel.
Förderleitungen und Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Dichtheit gewährleistet ist.
Siehe auch Abschnitt 4.4.4 in Teil II-1 dieser Regel.