Abschnitt 7.1 - 7 Förderleitungen, Pumpen und Absperreinrichtungen
7.1 Vermeiden von Explosivstoffansammlungen
Förderleitungen, Pumpen und Absperreinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sich in ihnen keine Explosivstoffe ansammeln oder ausscheiden können.
Siehe auch Abschnitt 4.4.2 in Teil I-1 dieser Regel.