DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5 - 5 Anforderungen an Verfahrenseinrichtungen

Verfahrenseinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass ein rückstandsfreies Entleeren und ein leichtes Reinigen möglich sind. Außerdem müssen sie so beschaffen sein, dass eine unzulässige mechanische, thermische oder elektrostatische Beanspruchung des Explosivstoffes nicht zu erwarten ist.