Abschnitt 3.7 - 3.7 Ausnahme für nicht detonationsfähige Abfallsäure
Erfolgt das Aufarbeiten nicht detonationsfähiger Abfallsäure in einem Einzelgebäude, gilt das Unterkapitel 3.2 dieses Teils der Regel entsprechend.
Erfolgt das Aufarbeiten nicht detonationsfähiger Abfallsäure in einem Einzelgebäude, gilt das Unterkapitel 3.2 dieses Teils der Regel entsprechend.