DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Ausnahme von Unterkapitel 3.1 bei kontinuierlicher Verfahrensweise

Bei kontinuierlicher Verfahrensweise dürfen Tätigkeiten nach Unterkapitel 3.1 dieses Teils der Regel in einem Gebäude ausgeführt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die gleiche Sicherheit wie bei diskontinuierlicher Verfahrensweise in Einzelgebäuden erreicht wird.

Geeignete Maßnahmen zum Erreichen der gleichen Sicherheit können baulicher, verfahrenstechnischer oder organisatorischer Art sein, wenn dadurch Brand- oder Explosionsübertragungen zwischen Explosivstoffanhäufungen, z. B. in Behältern, Apparaten und dergleichen, verhindert werden.