Abschnitt 3.5 - 3.5 Ausnahme von Unterkapitel 3.1 für Nummer 10
Abweichend von Unterkapitel 3.1 Nummer 10 dieses Teils der Regel dürfen in den Einzelgebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nummern 1 bis 9 dieses Teils der Regel Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.