DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Ausnahme von Unterkapitel 3.1 für Nummer 9

Abweichend von Unterkapitel 3.1 Nummer 9 dieses Teils der Regel dürfen Explosivstoffe in Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nummern 1 bis 8 dieses Teils der Regel verpackt werden, wenn dafür getrennte Räume vorhanden sind. Von Hand darf auch in Räumen von Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nummern 1 und 2 dieses Teils der Regel verpackt werden, wenn die Explosivstoffe dort anfallen. In Räumen von Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nummern 4, 5, 7 und 8 dieses Teils der Regel darf nur dann das Einfüllen der Explosivstoffe erfolgen, wenn die Explosivstoffe dort anfallen und direkt in die Versandverpackung eingefüllt werden.