DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Ausnahme von Unterkapitel 3.1 für Nummer 8

Abweichend von Unterkapitel 3.1 Nummer 8 dieses Teils der Regel darf das maschinelle Zerkleinern von Explosivstoffen auch in getrennten Räumen des Gebäudes nach Unterkapitel 3.1 Nummer 6 dieses Teils der Regel erfolgen; dies darf auch im gleichen Raum des Gebäudes nach Unterkapitel 3.1 Nummer 7 dieses Teils der Regel erfolgen, wenn das Pressen ausschließlich als Vorstufe des Zerkleinerns dient. Gegossene Explosivstoffe dürfen auch manuell in getrennten Räumen des Gebäudes nach Unterkapitel 3.1 Nummer 6 dieses Teils der Regel zerkleinert werden, oder auch im Gießraum selbst, sofern sich nur der zu zerkleinernde Explosivstoff dort befindet.