DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Ausnahme von Unterkapitel 3.1

Abweichend von Unterkapitel 3.1 dieses Teils der Regel können die Gebäude als Gebäude mit Brandgefahr errichtet werden, wenn die Stoffe nur in nicht detonationsfähiger Form vorliegen.

Dies ist gegeben, wenn die Stoffe z. B. ausreichend phlegmatisiert sind, als wässrige Suspension oder in nicht detonationsfähiger Lösung vorliegen.

Gebäude mit Brandgefahr siehe auch Teil l, Unterkapitel 4.2 in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel.