DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.1 - 3 Besondere bauliche Anforderungen
3.1 Einzelgebäude für bestimmte Tätigkeiten

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein:

  1. 1.

    Nitrieren der Rohstoffe, Isolieren und Waschen der Explosivstoffe ohne Verwenden organischer Lösemittel sowie Aufarbeiten der Abfallsäure,

  2. 2.

    Umkristallisieren der Explosivstoffe aus organischen Lösemitteln und Wiedergewinnen der Lösemittel,

  3. 3.

    Trocknen der Explosivstoffe,

  4. 4.

    Mahlen der Explosivstoffe,

  5. 5.

    Sieben von trockenen, nicht phlegmatisierten Explosivstoffen,

  6. 6.

    Schmelzen, Mischen und Gießen der Explosivstoffe,

  7. 7.

    Pressen der Explosivstoffe,

  8. 8.

    Zerkleinern von gegossenen oder gepressten Explosivstoffen zwecks Weiterverarbeiten,

  9. 9.

    Verpacken der Explosivstoffe,

  10. 10.

    Abstellen der Explosivstoffe.

Gebäude mit Explosionsgefahr siehe Unterkapitel 4.2 in Teil I in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel.

Zum Pressen gehört auch das Extrudieren.