Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Teils II-6 sind:
- 1.
Feste einheitliche Sprengstoffe
Feste chemische Verbindungen sowie einheitliche Mischungen dieser Verbindungen miteinander oder mit anderen festen oder flüssigen Stoffen - ausgenommen flüssige organische Nitrate. Hierzu gehören auch feste Salpetersäureester, die der Herstellung von Arzneimittelzubereitungen dienen.
- 2.
Einheitliche Mischungen
Homogene Mischungen, die durch mechanische Trennverfahren nicht zu trennen sind.
- 3.
Nitrieren
Eine chemische Umsetzung unter Verwendung von Salpetersäure oder Salpetersäure in Mischungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Wasser oder Schwefelsäure. Hierzu gehören auch die Salpetersäureester- und Nitraminbildung.
- 4.
Pressen
Die Formgebung von Explosivstoffen mit einem Druck größer als 10 MPa.
- 5.
Verfahrenseinrichtungen
Alle Einrichtungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Herstellen, Ver- oder Bearbeiten der Sprengstoffe verwendet werden.
- 6.
Verpacken
Das Einfüllen der Explosivstoffe und das Einpacken der Gegenstände in die Innenverpackung, das Verschließen der Innenverpackung, das Einsetzen der Innenverpackung in die Außenverpackung, das Verschließen der Außenverpackung, das Kennzeichnen und das Palettieren.
- 7.
Vor-, Zwischen- und Abfallprodukte
Soweit explosionsgefährlich, den Sprengstoffen gleichgestellt.
Anhang 9 dieser Regel nennt die wichtigsten festen einheitlichen Explosivstoffe.