DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Teils II-6 sind:

  1. 1.

    Feste einheitliche Sprengstoffe

    Feste chemische Verbindungen sowie einheitliche Mischungen dieser Verbindungen miteinander oder mit anderen festen oder flüssigen Stoffen - ausgenommen flüssige organische Nitrate. Hierzu gehören auch feste Salpetersäureester, die der Herstellung von Arzneimittelzubereitungen dienen.

  2. 2.

    Einheitliche Mischungen

    Homogene Mischungen, die durch mechanische Trennverfahren nicht zu trennen sind.

  3. 3.

    Nitrieren

    Eine chemische Umsetzung unter Verwendung von Salpetersäure oder Salpetersäure in Mischungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Wasser oder Schwefelsäure. Hierzu gehören auch die Salpetersäureester- und Nitraminbildung.

  4. 4.

    Pressen

    Die Formgebung von Explosivstoffen mit einem Druck größer als 10 MPa.

  5. 5.

    Verfahrenseinrichtungen

    Alle Einrichtungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Herstellen, Ver- oder Bearbeiten der Sprengstoffe verwendet werden.

  6. 6.

    Verpacken

    Das Einfüllen der Explosivstoffe und das Einpacken der Gegenstände in die Innenverpackung, das Verschließen der Innenverpackung, das Einsetzen der Innenverpackung in die Außenverpackung, das Verschließen der Außenverpackung, das Kennzeichnen und das Palettieren.

  7. 7.

    Vor-, Zwischen- und Abfallprodukte

    Soweit explosionsgefährlich, den Sprengstoffen gleichgestellt.

Anhang 9 dieser Regel nennt die wichtigsten festen einheitlichen Explosivstoffe.