DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 12.1 - 12 Besondere Anforderungen für Mischladegeräte
12.1 Mischladegeräte

12.1.1 Verwendung von Mischladegeräten

Mit Mischladegeräten darf die Unternehmerin oder der Unternehmer nur Sprengstoffe der Untergruppe B 2 herstellen und laden lassen.

Laden ist das Einbringen des Sprengstoffes, z. B. in Sprengbohrlöcher, Sprengkammern.

12.1.2 Reinigen von Mischladegeräten

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mischladegeräte regelmäßig gereinigt und gewartet werden.