DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 11.5 - 11.5 Patronieren und Verpacken

11.5.1 Trennung der Sorten

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sprengstoffe der Untergruppe A 1 nicht gleichzeitig mit Sprengstoffen der Untergruppen A 2, B 1 oder B 2 im gleichen Raum patroniert werden.

11.5.2 Ausschließen von Verwechslungen

Werden in einem Raum verschiedene Sprengstoffe patroniert, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer durch Regelungen des Betriebsablaufes dafür zu sorgen, dass ein Verwechseln der Sprengstoffe ausgeschlossen ist.

11.5.3 Um- oder Einstellarbeiten an Patroniermaschinen

Um- oder Einstellarbeiten an Patroniermaschinen dürfen nur von den damit beauftragten Versicherten vorgenommen werden. Bei Wechsel der Sprengstoffsorte sind die Maschine sowie der Arbeitsbereich von Sprengstoff zu reinigen. Bei Umstellarbeiten ist der Sprengstoff aus der Nähe der Arbeitsstelle zu entfernen. Eine weitere, im gleichen Raum befindliche Patroniermaschine ist stillzusetzen. Für Sprengstoffe der Untergruppe B 1 gelten nur die Sätze 1 bis 3, für Sprengstoffe der Untergruppe B 2 gilt nur Satz 1.

Umstellarbeiten sind insbesondere Formatwechsel.

Die Forderung hinsichtlich Entfernens des Sprengstoffes aus der Nähe der Arbeitsstelle ist erfüllt, wenn der Sprengstoff z. B. aus dem Arbeitsraum entfernt wird.

11.5.4 Versichertenzahlbegrenzung bei Um- oder Einstellarbeiten

Bei Um- oder Einstellarbeiten für Sprengstoffe der Untergruppen A 1 und A 2 dürfen sich nur die mit den erforderlichen Arbeiten beschäftigten Versicherten im Patronierraum aufhalten.

11.5.5 Funktionsprüfung nach längerem Stillstand

Nach längerem Stillstand der Patroniermaschine darf mit dem Patronieren erst wieder begonnen werden, wenn sich der zuständige Aufsichtführende von der ordnungsgemäßen Funktion der Maschine überzeugt hat.

Aufsichtführende sind verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG.

11.5.6 Temperaturbegrenzung bei Tauchbädern

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Temperatur des Tauchbades für Patronen und Pakete 115 °C nicht übersteigt, wenn eine gefährliche thermische Beanspruchung des Sprengstoffes eintreten kann.

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn der Sprengstoff eine stoff- und verfahrensspezifisch festgelegte Temperatur nicht überschreiten kann (Abschaltung z. B. durch einen Temperaturbegrenzer bei der festgelegten Höchsttemperatur).

11.5.7 Temperaturbegrenzung beim Schweißen von Kunststoffpatronen und -verpackungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Kunststoffpatronen oder -verpackungen nur schweißen lassen, wenn eine gefährliche thermische Beanspruchung des Sprengstoffes nicht eintreten kann.

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn der Sprengstoff eine stoff- und verfahrensspezifisch festgelegte Temperatur nicht überschreiten kann (Abschaltung z. B. durch einen Temperaturbegrenzer bei der festgelegten Höchsttemperatur).