DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 11.4 - 11.4 Herstellen der Mischungen

11.4.1 Qualität der Rohstoffe

Für Rohstoffe einschließlich Zumischpulver gilt Abschnitt 10.3.1 dieses Teils der Regel entsprechend.

Zumischpulver sind die pulverförmigen Bestandteile der Sprengstoffmischungen.

11.4.2 Temperaturen bei der Herstellung von nitroglycerinhaltigen Mischungen

Für das Verarbeiten von Nitroglycerin und nitroglycerinhaltigen Mischungen gilt Abschnitt 10.3.2 dieses Teils der Regel entsprechend.

11.4.3 Besonderheiten beim Gelatinieren

Das Gelatinieren von Sprengölen in der Mischmaschine darf erst erfolgen, nachdem der Rührer aus dem Mischgefäß entfernt worden ist. Dies gilt nicht für Arbeiten "unter Sicherheit".