Abschnitt 11.4 - 11.4 Herstellen der Mischungen
11.4.1 Qualität der Rohstoffe
Für Rohstoffe einschließlich Zumischpulver gilt Abschnitt 10.3.1 dieses Teils der Regel entsprechend.
Zumischpulver sind die pulverförmigen Bestandteile der Sprengstoffmischungen.
11.4.2 Temperaturen bei der Herstellung von nitroglycerinhaltigen Mischungen
Für das Verarbeiten von Nitroglycerin und nitroglycerinhaltigen Mischungen gilt Abschnitt 10.3.2 dieses Teils der Regel entsprechend.
11.4.3 Besonderheiten beim Gelatinieren
Das Gelatinieren von Sprengölen in der Mischmaschine darf erst erfolgen, nachdem der Rührer aus dem Mischgefäß entfernt worden ist. Dies gilt nicht für Arbeiten "unter Sicherheit".