DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 11.3 - 11.3 Sieben und Trocknen von Nitrocellulose

11.3.1 Feuchthalten beim Sieben

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Nitrocellulose vor dem Verarbeiten in feuchtem Zustand gesiebt wird.

11.3.2 Vermeidung von Austrocknen und Staubbildung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Austrocknen und die Staubbildung von Nitrocellulose vermieden wird.

11.3.3 Trockenräume

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Trocknen von Nitrocellulose in Trockenräumen nach Unterkapitel 3.4 dieses Teils der Regel vorgenommen wird.