DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 10.2 - 10.2 Abtrennen und Reinigen von Sprengöl aus Zubereitungen

Die Arbeitstemperatur für das Abtrennen und Reinigen von Sprengöl aus Zubereitungen ist stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen. Es ist dafür zu sorgen, dass die Temperaturen überwacht und eingehalten werden.

Die Stofftemperatur darf im Allgemeinen 75°C nicht überschreiten und eine stoffspezifische Mindesttemperatur - für Nitroglycerin 15°C - nicht unterschreiten.