DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 9.5 - 9.5 Sprengölabfälle

9.5.1 Umgang mit ausgelaufenem oder verschüttetem Material

Stellen Versicherte fest, dass Sprengöl oder sprengölhaltige Flüssigkeiten ausgelaufen oder verschüttet sind, haben sie dies unverzüglich dem nächst erreichbaren Aufsichtführenden mitzuteilen. Der Aufsichtführende hat unverzüglich das Unschädlichmachen und Beseitigen zu veranlassen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat das Entsorgen unter Aufsicht einer verantwortlichen Person nach § 19 SprengG zu veranlassen.

Eine verantwortliche Person ist z. B. der betrieblich zuständige Vorarbeiter oder Meister, der über einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG verfügen muss.

9.5.2 Sprengölhaltige Filtertücher, Schwämme und Abfälle

Sprengölhaltige Filtertücher und Schwämme müssen mit Wasser ausgewaschen werden. Sie sind feucht zu halten. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sprengölhaltige Aufsaugmittel und anfallendes Abwasser entsorgt werden.