DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 9.4 - 9.4 Denitrieren

9.4.1 Befördern von Abfallsäure

Abfallsäure darf nur durch Leitungen gefördert werden. Abweichend davon darf bei Störungen an den Leitungen das Befördern in Behältnissen erfolgen.

Unter Störungen fallen auch Ausbesserungsarbeiten.

9.4.2 Sprengöl in Abfallsäure

Es ist sicherzustellen, dass Denitrierkolonnen zugeführte Abfallsäure Sprengöl nur in gelöster Form enthält.

9.4.3 Temperaturen beim Denitrieren

Die zulässigen Temperaturen für die Abfallsäure sind festzulegen.

9.4.4 Sammelbehälter für Abfallsäure

Sammelbehälter für Abfallsäure sind regelmäßig auf nachgeschiedenes Sprengöl zu kontrollieren. Nachgeschiedenes Sprengöl ist abzutrennen. Sammelbehälter sind regelmäßig zu entleeren.