DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 9.1 - 9 Besondere Anforderungen für Sprengöl
9.1 Nitrieren, Scheiden, Waschen, Filtrieren

9.1.1 Vermeidung gefährlicher mechanischer Beanspruchung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Herstellen von Sprengöl sowie beim Herstellen und Fördern von Sprengölemulsionen eine gefährliche mechanische Beanspruchung des Sprengöls verhindert wird.

Eine gefährliche mechanische Beanspruchung kann z. B. durch einen nicht festen Sitz von Einzelteilen dieser Einrichtungen oder durch Luftschläge in diesen auftreten.

9.1.2 Tätigkeiten mit nitrierenden flüssigen Stoffen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu nitrierende flüssige Stoffe vor ihrer Verarbeitung durch ein Sieb gegeben werden. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Nachlaufen dieser Stoffe aus Dosiereinrichtungen verhindert wird.

9.1.3 Kontinuierliche Nitrierverfahren

Bei der Verwendung kontinuierlicher Nitrierverfahren hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine Kopplung der Zugangsströme der Rohstoffe sichergestellt wird.

9.1.4 Verwenden fester Scheidehilfsmittel

Beim Verwenden fester Scheidehilfsmittel darf der Deckel der Öffnung am Nitrierapparat nur während des Einfüllens geöffnet sein. Es ist sicherzustellen, dass keine anderen Stoffe in die Nitrierflüssigkeit gelangen.

Scheidehilfsmittel sind feste oder flüssige Stoffe, welche die Scheidungsgrenze zwischen Sprengöl und Abfallsäure sichtbar machen.

9.1.5 Kühlkörper

Vor Beginn des Nitrierens ist die Dichtheit der Kühlkörper zu kontrollieren.

9.1.6 Diskontinuierliche Nitrierverfahren

Wird in einem Gebäude nach dem diskontinuierlichen Verfahren nitriert, geschieden, gewaschen und bereitgehalten, ist sicherzustellen, dass mit dem Nitrieren einer neuen Beschickung erst begonnen wird, nachdem das Nitriergut aus dem Gebäude entfernt ist.

9.1.7 Nachlaufsicherung an diskontinuierlich betriebenen Nitrierapparaten

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Nitrierapparate so betrieben werden, dass keine Säure in gefüllte Scheidegefäße nachlaufen kann. Dies gilt nicht für kontinuierliche Verfahren.

9.1.8 Netzunabhängige Beleuchtungseinrichtungen

Bei diskontinuierlichen Anlagen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer in Räumen zum Nitrieren, Scheiden oder Waschen netzunabhängige elektrische Leuchten einzusetzen.

9.1.9 Grenztemperaturen beim Nitrieren

Die Grenztemperaturen beim Nitrieren und Ablassen in das Scheidegefäß sind von der Unternehmerin oder vom Unternehmer stoffspezifisch festzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass sie nicht unter- oder überschritten werden.

Dies ist erfüllt, wenn z. B. die Nitriertemperatur für Glycerin und Glykol bei diskontinuierlichen Verfahren 30°C nicht überschreitet.

Beim Ablassen des Sprengöls in das Scheidegefäß ist diese Forderung bei diskontinuierlichen Verfahren erfüllt, wenn sich das Sprengöl auf mindestens 25°C abgekühlt hat.

9.1.10 Abtrennen von Scheidehilfsmittel

Werden beim Nitrieren feste Scheidehilfsmittel verwendet, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass das gewaschene Sprengöl filtriert wird, bevor es dem Sprengöllager oder der Verbrauchsstelle zugeführt wird.

9.1.11 Zentrifugieren

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Verwenden von Zentrifugen zum Scheiden keine gefährliche Erwärmung auftritt.

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Zentrifugen ohne Bremsen betrieben werden.

9.1.12 Filterschlamm

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Filterschlamm nicht austrocknet. Er hat sicherzustellen, dass Filterschlämme nach sorgfältigem Auswaschen alkalisch gemacht und unter Sodalösung aufbewahrt werden. Er hat sicherzustellen, dass Filterschlämme mindestens einmal wöchentlich vernichtet werden.

9.1.13 Beseitigen von saurem Sprengöl

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Arbeitsende im Gebäude für das Nitrieren, Scheiden und Waschen kein saures Sprengöl zurückbleibt.