DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Transport von Sprengölen

8.3.1 Leitungen und Behältnisse zum Sprengöltransport

Sprengöle dürfen nur durch Leitungen oder in geschlossenen Behältnissen befördert werden.

8.3.2 Abfüllen von Sprengölen

Sprengöle, die in fahrbaren Behältnissen befördert werden, sind außerhalb der Gebäude abzufüllen, sofern das Abfüllen nicht "unter Sicherheit" erfolgt.

Siehe auch DGUV Regel 113-006 "Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben".

8.3.3 Abstellen von Behältnissen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Behältnisse mit Sprengölen nur an geschützter Stelle abgestellt werden.

Geschützt sind Stellen, an denen eine Explosionsübertragung von den abgestellten Behältnissen auf andere explosionsfähige Stoffe oder umgekehrt verhindert ist.

8.3.4 Funktionssicherheit von Absperreinrichtungen

Absperreinrichtungen in Sprengöl- und Emulsionsleitungen müssen jeweils vor Beginn der Arbeit auf Leichtgängigkeit geprüft werden. Küken und Steinzeughähne müssen so geschmiert werden, dass sie leichtgängig sind.

8.3.5 Umgang mit Sprengölen aus der Nachabscheidung

Sprengöle aus der Nachscheidung und der Abwasserstation müssen in Behältnissen getragen werden, sofern sie nicht als Emulsion durch Leitungen gefördert werden.