Abschnitt 8.2 - 8.2 Ausrüstungsteile
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur solche Ausrüstungsteile verwendet werden, die bei der Berührung mit Salpeter- oder Nitriersäure keine chemische Reaktion eingehen können.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur solche Ausrüstungsteile verwendet werden, die bei der Berührung mit Salpeter- oder Nitriersäure keine chemische Reaktion eingehen können.