DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.1 - 8 Gemeinsame Anforderungen
8.1 Abwasserbehandlung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass aus Sicherheitsgefäßen überlaufende Flüssigkeit der Abwasserstation zugeführt und das wiedergewonnene Sprengöl täglich mindestens einmal abgezogen und gewaschen wird.

Abwasserrechtliche und immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.