DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 7.1 - 7 Besondere bauliche Anforderungen für Mischladegeräte
7.1 Mischladegeräte

Wird mit einem Mischladegerät Sprengstoff hergestellt, gilt der Ort der Herstellung als Platz mit Explosionsgefahr; er gilt als Platz mit Brandgefahr, wenn der Behälter für Ammoniumnitrat mit Druckentlastungsöffnungen versehen ist.

Für eine Druckentlastung ist gesorgt, wenn z. B. die Verschlüsse der Befüllöffnungen des Ammoniumnitratbehälters gelöst sind.

Für das Abstellen auf öffentlichen Verkehrsflächen gilt die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Wird die Herstellung von Sprengstoff mit einem Mischladegerät, das mit Ammoniumnitrat beladen ist, unterbrochen, gilt Anhang I Nr. 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).