DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.2 - 6.2 Patronieren

6.2.1 Anzahl der Patroniermaschinen

In einem Raum des Gebäudes nach Abschnitt 6.1.1 dieses Teils der Regel dürfen für Tätigkeiten der Nummer 7 nicht mehr als zwei Patroniermaschinen aufgestellt sein. Satz 1 gilt nicht, wenn die Patroniermaschinen unter Sicherheit betrieben werden.

6.2.2 Aufstellung von Patroniermaschinen

Patroniermaschinen müssen so aufgestellt sein, dass die Versicherten die Ausgänge auf direktem Weg erreichen können.

6.2.3 Heißimprägnieren von Patronenpapier

Für das Heißimprägnieren von Patronenpapier mit brennbaren Stoffen muss ein getrennter Raum vorhanden sein. Wird das imprägnierte Patronenpapier oder die Papierhülse dem Patronierraum direkt zugeführt, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Brandübertragung verhindern.

6.2.4 Temperaturüberwachung bei Tauchbädern

Tauchbäder für Patronen und Patronenpapier müssen mit einer Temperatureinrichtung ausgerüstet sein, die sich selbsttätig überwacht.