DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.1 - 5 Besondere bauliche Anforderungen für sprengölhaltige Zubereitungen
5.1 Einzelgebäude

5.1.1 Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. 1.

    Lagern brennbarer Rohstoffe, sofern dies nicht im Freien erfolgt,

  2. 2.

    Bereithalten und Wiegen von Sprengöl oder Sprengölzubereitungen,

  3. 3.

    Abtrennen und Reinigen von Sprengöl aus Zubereitungen,

  4. 4.

    Herstellen einschließlich Verpacken von Zubereitungen der Gefahrgruppe 1.1,

  5. 5.

    Herstellen einschließlich Verpacken von Zubereitungen der Gefahrgruppe 1.3,

  6. 6.

    Herstellen von Sprengölzubereitungen der Gefahrgruppe 1.1,

  7. 7.

    Herstellen von Sprengölzubereitungen der Gefahrgruppe 1.3.

Sprengölzubereitungen nach Nummer 2 können als Rohstoffe oder Fertigprodukte vorliegen. Zum Abtrennen und Reinigen von Sprengöl nach Nummer 3 gehören z. B. Ausschlämmen, Lösen, Filtrieren, Scheiden, Waschen, Trocknen. Zum Herstellen nach den Nummern 4 und 5 gehört das Einarbeiten der Rohstoffe, Fertigstellen der Mischungen einschließlich des Entwässerns mittels Zentrifugen oder Nutschen, Abfüllen, Verpacken.

5.1.2 Gebäudeart für sprengölhaltige Zubereitungen

Gebäude, in denen die Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 6 des Abschnitts 5.1.1 dieses Unterkapitels durchgeführt werden, müssen als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Gebäude für die Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 7 gelten als Gebäude mit Brandgefahr. Satz 2 gilt auch für Gebäude für die Tätigkeit nach Nummer 5, wenn beim Herstellen der Zubereitungen keine detonationsfähigen Produkte auftreten oder verwendet werden.

Siehe auch Teil l, Unterkapitel 4.2 in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel.

5.1.3 Ständige Arbeitsplätze für Tätigkeiten nach Abschnitt 5.1.1

In Gebäuden mit ständigen Arbeitsplätzen für Tätigkeiten der Nummern 2 bis 5 des Abschnitts 5.1.1 dieses Unterkapitels müssen Schutzräume vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht für solche Gebäude, die als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein dürfen.

5.1.4 Räume für das Sieben von Nitrocellulose

In Gebäuden des Abschnitts 5.1.1 dieses Unterkapitels ist für die Tätigkeit der Nummer 4 das Sieben von Nitrocellulose nur in einem getrennten Raum zulässig.

5.1.5 Lagern brennbarer Rohstoffe

In Gebäuden für Tätigkeiten der Nummer 5 des Abschnitts 5.1.1 dieses Unterkapitels darf auch das Lagern brennbarer Rohstoffe in einem durch feuerbeständige Wände abgetrennten Raum erfolgen.

Die Forderung über die feuerbeständige Eigenschaft der Wände ist erfüllt, wenn diese mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen", insbesondere Teil 3 "Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen", entsprechen.

5.1.6 Abstellräume für die Tätigkeiten der Nummern 3 bis 5 des Abschnitts 5.1.1

Abweichend von Abschnitt 5.1.1 dieses Unterkapitels dürfen in Einzelgebäuden für die Tätigkeiten der Nummern 3 bis 5 in Abstellräumen auch die Tätigkeiten der Nummern 6 und 7 durchgeführt werden, wenn durch geeignete Wände eine Brand- oder Explosionsübertragung zu den Nachbarräumen verhindert wird.

5.1.7 Temperatur bei der Verarbeitung von Nitroglycerin

Für die Verarbeitung von Nitroglycerin und nitroglycerinhaltigen Zubereitungen müssen in Einzelgebäuden Räume vorhanden und mit einem Raumthermostat ausgerüstet sein, der sicherstellt, dass Temperaturen oberhalb von 15 °C sicher eingehalten werden.