DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.1 - 4 Besondere bauliche Anforderungen für Sprengöle und Sprengölemulsionen
4.1 Einzelgebäude

4.1.1 Einzelgebäude beim Umgang mit Sprengöl und -emulsionen

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. 1.

    Lagern brennbarer Rohstoffe, sofern dies nicht im Freien erfolgt,

  2. 2.

    Nitrieren, Scheiden, Waschen und Filtrieren,

  3. 3.

    Filtrieren, Aufbewahren und Wiegen von Sprengöl,

  4. 4.

    Nachscheiden,

  5. 5.

    Rückgewinnen von Sprengöl aus Abwässern,

  6. 6.

    Denitrieren.

4.1.2 Gebäude mit Explosions- oder Brandgefahr

Gebäude nach Abschnitt 4.1.1 dieses Unterkapitels müssen für die Tätigkeiten der Nummern 2 bis 5 als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Sie gelten als Gebäude mit Brandgefahr, wenn nur Sprengölemulsionen in nicht detonationsfähiger Form vorliegen. Gebäude für die Tätigkeiten der Nummern 1 und 6 müssen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein.

Siehe auch Teil l, Unterkapitel 4.2 in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel.

4.1.3 Schutzräume in Gebäuden nach Abschnitt 4.1.1

In Gebäuden nach Abschnitt 4.1.1 dieses Unterkapitels mit ständigen Arbeitsplätzen für die Tätigkeiten der Nummern 2 und 3 müssen Schutzräume vorhanden sein, sofern sie als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind.

4.1.4 Ausnahmen zu Abschnitt 4.1.1

Abweichend von Abschnitt 4.1.1 dieses Unterkapitels sind Tätigkeiten nach den Nummern 2 und 3 auch in einem Gebäude zulässig, wenn sichergestellt ist, dass das Nitrieren und Aufbewahren nicht gleichzeitig erfolgt.