Abschnitt 4.1 - 4 Besondere bauliche Anforderungen für Sprengöle und Sprengölemulsionen
4.1 Einzelgebäude
4.1.1 Einzelgebäude beim Umgang mit Sprengöl und -emulsionen
Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:
- 1.
Lagern brennbarer Rohstoffe, sofern dies nicht im Freien erfolgt,
- 2.
Nitrieren, Scheiden, Waschen und Filtrieren,
- 3.
Filtrieren, Aufbewahren und Wiegen von Sprengöl,
- 4.
Nachscheiden,
- 5.
Rückgewinnen von Sprengöl aus Abwässern,
- 6.
Denitrieren.
4.1.2 Gebäude mit Explosions- oder Brandgefahr
Gebäude nach Abschnitt 4.1.1 dieses Unterkapitels müssen für die Tätigkeiten der Nummern 2 bis 5 als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sein. Sie gelten als Gebäude mit Brandgefahr, wenn nur Sprengölemulsionen in nicht detonationsfähiger Form vorliegen. Gebäude für die Tätigkeiten der Nummern 1 und 6 müssen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sein.
Siehe auch Teil l, Unterkapitel 4.2 in Verbindung mit Anhang 3 dieser Regel.
4.1.3 Schutzräume in Gebäuden nach Abschnitt 4.1.1
In Gebäuden nach Abschnitt 4.1.1 dieses Unterkapitels mit ständigen Arbeitsplätzen für die Tätigkeiten der Nummern 2 und 3 müssen Schutzräume vorhanden sein, sofern sie als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind.
4.1.4 Ausnahmen zu Abschnitt 4.1.1
Abweichend von Abschnitt 4.1.1 dieses Unterkapitels sind Tätigkeiten nach den Nummern 2 und 3 auch in einem Gebäude zulässig, wenn sichergestellt ist, dass das Nitrieren und Aufbewahren nicht gleichzeitig erfolgt.