DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Trockenräume und Behältnisse für Nitrocellulose

Für das Trocknen von Nitrocellulose müssen Trockenräume mit einer Temperaturregelung vorhanden sein, die sicherstellt, dass sich die Nitrocellulose nicht über 50 °C erwärmt.

Für alkoholfeuchte Nitrocellulose müssen dichte, das Austrocknen verhindernde und leitfähige Behältnisse vorhanden sein.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".