Abschnitt 3.2 - 3.2 Kanäle
Kanäle müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Explosionsübertragung über diese Kanäle zu benachbarten Räumen oder Gebäuden verhindert ist.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch Schikanen, Sandfüllungen.
Kanäle müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Explosionsübertragung über diese Kanäle zu benachbarten Räumen oder Gebäuden verhindert ist.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch Schikanen, Sandfüllungen.