Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Teils II-5 sind:
- 1.
Abfallsäuren
Gemische von Schwefel- und Salpetersäure, die beim Nitrierprozess anfallen und neben Wasser auch noch Sprengöle enthalten.
- 2.
Mischladegeräte
Geräte, die Abschnitt 3.11 der Anlage 1 zur Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz entsprechen.
- 3.
Nitrieren
Eine chemische Umsetzung unter Verwendung von Salpetersäure oder Salpetersäure in Mischungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Wasser oder Schwefelsäure (Nitriersäure).
- 4.
Sprengöle
Flüssige Salpetersäureester mehrwertiger Alkohole wie z. B. Glycerintrinitrat, Ethylenglykoldinitrat, Diethylenglykoldinitrat, Dinitrochlorhydrin, Metrioltrinitrat oder deren Gemische.
- 5.
Sprengstoffe der Gruppe A
Sprengölhaltige Sprengstoffe. Sprengstoffe der Gruppe A werden in die Untergruppen A 1 und A 2 unterteilt.
Hinsichtlich der Einteilung dieser Sprengstoffe siehe Unterkapitel 11.1 dieses Teils der Regel und Anhang 5 dieser Regel.
- 6.
Sprengstoffe der Gruppe B
Sprengölfreie Sprengstoffe. Sprengstoffe der Gruppe B werden in die Untergruppen B 1 und B 2 unterteilt.
Hinsichtlich der Einteilung dieser Sprengstoffe siehe Unterkapitel 11.1 dieses Teils und Anhang 5 dieser Regel. Gemäß Anhang 5 können Sprengstoffe der Untergruppe B 1 explosionsgefährliche Bestandteile (außer Sprengöle) enthalten, während Sprengstoffe der Untergruppe B 2 keine explosionsgefährlichen Bestandteile enthalten dürfen.
- 7.
Zubereitungen
Alle Mischungen von Sprengölen mit anderen Stoffen, sofern diese Mischungen nicht als Sprengstoff verwendet werden.
Zu den Zubereitungen gehören insbesondere Pulverrohmassen, Pulverkonzentrate und sprengölhaltige explosionsgefährliche Pharmavorprodukte der Gruppe A des Teils II-8 "Herstellung von Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel" dieser Regel.