DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Teils II-5 sind:

  1. 1.

    Abfallsäuren

    Gemische von Schwefel- und Salpetersäure, die beim Nitrierprozess anfallen und neben Wasser auch noch Sprengöle enthalten.

  2. 2.

    Mischladegeräte

    Geräte, die Abschnitt 3.11 der Anlage 1 zur Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz entsprechen.

  3. 3.

    Nitrieren

    Eine chemische Umsetzung unter Verwendung von Salpetersäure oder Salpetersäure in Mischungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Wasser oder Schwefelsäure (Nitriersäure).

  4. 4.

    Sprengöle

    Flüssige Salpetersäureester mehrwertiger Alkohole wie z. B. Glycerintrinitrat, Ethylenglykoldinitrat, Diethylenglykoldinitrat, Dinitrochlorhydrin, Metrioltrinitrat oder deren Gemische.

  5. 5.

    Sprengstoffe der Gruppe A

    Sprengölhaltige Sprengstoffe. Sprengstoffe der Gruppe A werden in die Untergruppen A 1 und A 2 unterteilt.

    Hinsichtlich der Einteilung dieser Sprengstoffe siehe Unterkapitel 11.1 dieses Teils der Regel und Anhang 5 dieser Regel.

  6. 6.

    Sprengstoffe der Gruppe B

    Sprengölfreie Sprengstoffe. Sprengstoffe der Gruppe B werden in die Untergruppen B 1 und B 2 unterteilt.

    Hinsichtlich der Einteilung dieser Sprengstoffe siehe Unterkapitel 11.1 dieses Teils und Anhang 5 dieser Regel. Gemäß Anhang 5 können Sprengstoffe der Untergruppe B 1 explosionsgefährliche Bestandteile (außer Sprengöle) enthalten, während Sprengstoffe der Untergruppe B 2 keine explosionsgefährlichen Bestandteile enthalten dürfen.

  7. 7.

    Zubereitungen

    Alle Mischungen von Sprengölen mit anderen Stoffen, sofern diese Mischungen nicht als Sprengstoff verwendet werden.

    Zu den Zubereitungen gehören insbesondere Pulverrohmassen, Pulverkonzentrate und sprengölhaltige explosionsgefährliche Pharmavorprodukte der Gruppe A des Teils II-8 "Herstellung von Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel" dieser Regel.