Abschnitt 1.1 - 1 Anwendungsbereich
1.1 Dieser Teil II-5 gilt für die
Betriebsteile eines Betriebes, in denen Sprengöle, Sprengölzubereitungen oder Nitratsprengstoffe hergestellt, verarbeitet und im Zusammenhang damit untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, abgestellt, bereitgehalten oder wiedergewonnen werden.