DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Herstellen von Anzündlitzen-Verbindern

6.2.1 Massenbegrenzung im Einfülltrichter

Trichter an Maschinen zum Einfüllen von Schwarzpulver in Verbinderhülsen dürfen nicht mehr als 50 g Schwarzpulver enthalten.

6.2.2 Reinigen von Maschinen

Maschinen zum Einfüllen von Schwarzpulver in Verbinderhülsen sind in regelmäßigen Abständen, mehrmals in jeder Schicht, von Schwarzpulverstaub zu reinigen.

Die Reinigungszyklen sind in der Betriebsanweisung festzulegen.