Abschnitt 6.1 - 6 Besondere Bestimmungen für Anzündlitzen
6.1 Weiterverarbeiten von Anzündlitzen
Getrocknete Anzündlitzen sind unverzüglich bis zur versandmäßigen Verpackung weiterzuverarbeiten oder abzudecken.
Durch die Verpackung oder Abdeckung wird eine wesentliche Verringerung der Gefahr erreicht.