DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.7 - 5.7 Behandeln wiedergewonnener Explosivstoffe

5.7.1 Verfahrensparameter beim Recyceln

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Verfahrensweise für die weiterzuverarbeitenden Explosivstoffe festzulegen.

Die Verfahrensweise umfasst z. B. Sammeln, Aufarbeiten, Qualitätskontrolle.

5.7.2 Qualität des Recyclingmaterials

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit der Weiterverarbeitung keine erhöhte Gefahr infolge mechanischer oder chemischer Verunreinigungen oder Veränderungen verbunden ist.

5.7.3 Vernichten von unbrauchbaren Explosivstoffen

Explosivstoffe, die nicht weiterverarbeitet werden können, sind zu entsorgen.

Siehe auch Unterkapitel 4.6 dieses Teils der Regel.

Explosivstoffe, die nicht weiterverarbeitet werden können, sind z. B. Nitropenta aus ölgetränkten Sprengschnüren.