DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Wiedergewinnen von Explosivstoffen

5.6.1 Recyceln von Explosivstoff aus Sprengschnüren

Sollen Explosivstoffe aus Sprengschnüren wiedergewonnen werden, dürfen die Schnüre keine für den Wiedergewinnungsvorgang gefährliche Beschaffenheit aufweisen.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Schnüre z. B. keine Metallteile enthalten oder Verdickungen aufweisen.

5.6.2 Einhalten von Verfahrensparametern beim Recyceln

Werden für das Wiedergewinnen von Explosivstoffen aus Sprengschnüren mechanische Einrichtungen verwendet, so müssen diese so betrieben werden, dass eine gefährliche Beanspruchung der Explosivstoffe verhindert ist.

Eine gefährliche Beanspruchung kann z. B. durch Aufschneiden der Schnüre unter Wasser verhindert werden.