Abschnitt 5.3 - 5.3 Trocknen
Die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische Höchsttemperatur des Wärmeträgers zum Trocknen von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen ist einzuhalten.
Die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische Höchsttemperatur des Wärmeträgers zum Trocknen von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen ist einzuhalten.