Abschnitt 5.2 - 5.2 Abscheiden von Explosivstoffen
Für nach dem Entwässern oder Wiedergewinnen von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen im Wasser suspendierte Reste müssen geeignete Abscheideeinrichtungen vorhanden sein.
Für nach dem Entwässern oder Wiedergewinnen von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen im Wasser suspendierte Reste müssen geeignete Abscheideeinrichtungen vorhanden sein.