DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.1 - 5 Besondere Bestimmungen für Sprengschnüre
5.1 Trocknen der explosionsgefährlichen Rohstoffe

5.1.1 Temperaturen in Trockeneinrichtungen

Trockeneinrichtungen müssen mit zwei voneinander unabhängigen Einrichtungen zum Messen der Temperatur des Wärmeträgers ausgerüstet sein, die beim Überschreiten der festgelegten stoffspezifischen Höchsttemperatur optisch oder akustisch Alarm auslösen.

Explosionsgefährliche Rohstoffe sind hier Nitropenta oder ähnliche Explosivstoffe.

5.1.2 Temperaturreglung in Trockeneinrichtungen

Beim Überschreiten der festgelegten Höchsttemperatur des Wärmeträgers muss das weitere Erwärmen des zu trocknenden Produktes durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung verhindert sein.

Geeignete Maßnahmen, die das weitere Erwärmen verhindern, sind z. B. Kaltlufteinblasen, Befeuchten, Abstellen der Wärmeträgerförderung.

5.1.3 Verhinderung von Aufwirbelungen in Trockeneinrichtungen

Trockeneinrichtungen, bei denen das Trocknen durch einen Gasstrom erfolgt, müssen so beschaffen sein, dass ein Aufwirbeln des Explosivstoffes verhindert ist. Dies gilt auch für das Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen.

Siehe auch Abschnitt 4.17.1 in Teil I und Abschnitt 3.3.2 in Teil II-7 dieser Regel.

5.1.4 Trockeneinrichtungen mit Kondensatabscheider

Bei Trockeneinrichtungen, die mit einem Kondensatabscheider betrieben werden, muss das Kondensat so über einen Absetzbehälter geführt werden, dass Explosivstoffreste zurückgehalten werden.