DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Vernichten

4.6.1 Vernichten oder Recyceln von Explosivstoff aus Pulverzünd- und Sprengschnüren sowie Anzündlitzen

Pulverzündschnüre, Anzündlitzen und Sprengschnüre sind getrennt auf dem Vernichtungsplatz zu vernichten. Explosivstoffe aus Sprengschnüren dürfen auch wiedergewonnen werden.

Zum Recyceln von Explosivstoff aus Sprengschnüren siehe auch Unterkapitel 5.6 dieses Teils der Regel.

4.6.2 Vernichtung unbrauchbarer Pulverzündschnüre und Anzündlitzen

Unbrauchbare Pulverzündschnüre und Anzündlitzen sind getrennt durch Abbrennen oder Verbrennen zu vernichten.

4.6.3 Vernichten von Sprengschnüren

Unbrauchbare Sprengschnüre sind durch Sprengen oder Verbrennen zu vernichten. Gefährliche Verdämmungen sind zu vermeiden. Abschlusskappen der Sprengschnüre sind vor dem Verbrennen zu entfernen.

Gefährliche Verdämmungen können z. B. verhindert werden durch Zerteilen in kurze Stücke sowie durch großflächige, lockere und flache Anordnung beim Verbrennen.

Gefährliche Verdämmungen können insbesondere beim Verbrennen von Wettersprengschnüren auftreten.

Siehe auch DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)".