DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Spinnmaschinen

4.3.1 Vermeiden von elektrostatischen Aufladungen

Es dürfen nur solche Spinnmaschinen betrieben werden, die keine zündfähige elektrostatische Aufladungen oder zündfähige Materialfunken bilden können.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

4.3.2 Vermeiden von gefährlichen Reibbeanspruchungen

Es dürfen nur solche Zuführungseinrichtungen für Explosivstoffe zu den Spinnmaschinen verwendet werden, die keine gefährlichen Reibbeanspruchungen der Explosivstoffe erzeugen können.

Diese Forderung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn im Zuführbereich liegende, durch Rotation oder Vibration bewegte, mit Explosivstoff belegte Metallteile so angeordnet sind, dass sie nicht aneinander reiben.