DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Füllboden

3.3.1 Ausnahme zu Stockwerken für die Pulverzünd- und Sprengschnurherstellung

Die Gebäude dürfen ein besonderes Obergeschoss (Füllboden) besitzen, wenn in diesem Fülltrichter zum Beschicken der Spinnmaschinen aufgestellt werden und die Decke zwischen Spinnraum und Füllboden widerstandsfähig und eine ausreichende Druckentlastung durch eine Ausblasefläche gewährleistet ist.

Siehe Teil I, Abschnitt 4.2.2 dieser Regel.

3.3.2 Verhinderung der Übertragung einer Detonation oder Deflagration zwischen Fülltrichter

Befinden sich mehrere Fülltrichter auf dem Füllboden, muss die Übertragung einer Detonation oder Deflagration auf benachbarte Fülltrichter verhindert sein.