DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Spinnräume

3.2.1 Verhinderung der Übertragung einer Detonation oder Deflagration

Befinden sich mehrere Spinnräume in einem Gebäude, so muss gewährleistet sein, dass eine Übertragung einer Detonation oder Deflagration auf Explosivstoffe oder Schnüre in benachbarten Spinnräumen verhindert ist.

Bei Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen ist von Deflagrationswirkung, bei Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen von Detonationswirkung auszugehen.

3.2.2 Spinnräume in leichter Bauart

Für Spinnräume dürfen nur Baustoffe verwendet sein, die bei einer Explosion keine schweren Wurfstücke bilden. Ausblaseflächen müssen vorhanden sein.

Geeignete Baustoffe sind z. B. Leichtbeton, Holz, Press- und Mehrschichtplatten sowie Stahlbeton im Fall von Widerstandswänden.

Es empfiehlt sich, möglichst viele und große Ausblaseflächen vorzusehen.

3.2.3 Fluchtwege

Spinnräume müssen zu ebener Erde liegen und mindestens zwei Ausgänge haben, die von Arbeitsplätzen auf kürzestem Wege erreicht werden können.

3.2.4 Verhinderung der Übertragung einer Detonation oder Deflagration zwischen Spinnmaschinen

Befinden sich mehrere Spinnmaschinen im gleichen Raum, muss gewährleistet sein, dass eine Übertragung einer Detonation oder Deflagration auf benachbarte Maschinen verhindert ist.

Geeignete Maßnahmen sind z. B. ausreichende Abstände, Trennung durch Schutzwände, Anordnen der Fülltrichter auf einem Füllboden.

3.2.5 Aufspulen von Rohsprengschnüren und Anzündlitzen

Spinnräume müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass Rohsprengschnüre und Anzündlitzen außerhalb des Spinnraumes aufgespult werden. Dies gilt nicht, wenn eine Detonation oder Deflagration aufgespulter Mengen im Spinnraum durch technische Maßnahmen verhindert ist.

Technische Maßnahmen sind z. B. ausreichende Abstände, Trennung durch Schutzwände.

3.2.6 Schutz der Versicherten vor Detonation oder Deflagration

Erfolgt das Aufspulen von Rohsprengschnüren und Anzündlitzen außerhalb des Spinnraumes, muss gewährleistet sein, dass Versicherte im Spinnraum vor gefährlichen Einwirkungen einer Detonation oder Deflagration der aufgespulten Menge geschützt sind.