DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.1 - 3 Bauliche Einrichtungen
3.1 Einzelgebäude

3.1.1 Einzelgebäude für die Herstellung von Pulverzünd- und Sprengschnüre Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. 1.

    Entwässern, Trocknen und Nachbereiten von Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen,

  2. 2.

    Spinnen der Schnüre,

  3. 3.

    Ummanteln und Weiterverarbeiten der Schnüre,

  4. 4.

    Wiedergewinnen von Explosivstoffen aus Sprengschnüren.

    Nachbereiten ist z. B. Sieben, Mischen (auch mit Zusätzen).

    Ummanteln ist z. B. das Umspritzen auf Extrudern, Tauchen in Teer- oder Lackbädern. Weiterverarbeiten ist z. B. das Prüfen, Abschneiden, Aufwickeln, Umspulen, Verpacken sowie im Falle von Feuerwerkszündschnüren und Anzündlitzen das Imprägnieren und Trocknen. Zum Weiterverarbeiten gehört auch das Herstellen von Anzündlitzen-Verbindern.

3.1.2 Gebäudeart für Tätigkeiten nach Abschnitt 3.1.1

Gebäude, in denen Tätigkeiten nach Abschnitt 3.1.1 dieses Unterkapitels ausgeführt werden, sind als Gebäude mit Explosionsgefahr zu errichten.

3.1.3 Ausnahme für Tätigkeiten nach Nr. 2 des Abschnitts 3.1.1

Abweichend von Abschnitt 3.1.2 dürfen Gebäude nach 3.1.1 Nr. 2 dieses Teil der Regel als Gebäude mit Brandgefahr errichtet werden, wenn

  1. 1.

    die Fülltrichter zum Beschicken der Spinnmaschinen in einem besonderen Obergeschoss aufgestellt sind und

  2. 2.

    im Spinnraum keine offenen Explosivstoffe vorhanden sind.

3.1.4 Ausnahme für Tätigkeiten nach Nr. 3 des Abschnitts 3.1.1

Gebäude, in denen Tätigkeiten nach Abschnitt 3.1.1 Nr. 3 dieses Unterkapitels ausgeführt werden, sind als Gebäude mit Explosionsgefahr zu errichten, wenn in ihnen offene Explosivstoffe vorhanden sind. Sie dürfen als Gebäude mit Brandgefahr errichtet werden, wenn in ihnen keine offenen Explosivstoffe vorhanden sind.

3.1.5 Gebäude zur Herstellung von Anzündlitzen-Verbinder

Gebäude, in denen Anzündlitzen-Verbinder hergestellt werden, sind als Gebäude mit Brandgefahr zu errichten, wenn das Herstellen der Anzündlitzen-Verbinder in getrennten Räumen erfolgt und in den übrigen Räumen des Gebäudes keine offenen Explosivstoffe vorhanden sind.

3.1.6 Ausnahme zu Abschnitt 3.1.1 für Tätigkeiten unter Sicherheit

Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers dürfen Arbeitsgänge nach Abschnitt 3.1.1 dieses Unterkapitels in einem Gebäude zusammengefasst sein, wenn die Arbeiten "unter Sicherheit" durchgeführt werden. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers.

3.1.7 Ausnahme zu Abschnitt 3.1.1 für Abstellräume

Abweichend von Abschnitt 3.1.1 dieses Unterkapitels dürfen Abstellräume in Einzelgebäuden für Tätigkeiten Nr. 1 bis 4 vorhanden sein, wenn diese von Nachbarräumen getrennt sind, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern.