DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 14.1 - 14 Zerkleinern
14.1 Kugel- und Kubenwerkstoffe beim Zerkleinern von Ausgangsstoffen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat zum Vermeiden von Entzündungen dafür zu sorgen, dass Rohstoffvormischungen aus Schwefel und Holzkohle in stählernen Trommeln nur zerkleinert werden, wenn Kugeln oder Kuben aus Pockholz oder einem geeigneten Kunststoff verwendet werden.

Kugeln aus Bronze oder Steatit sind ebenfalls geeignet.