DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 12.4 - 12.4 Versichertenzahlbegrenzung bei der Herstellung des Rohschwarzpulvers

Während des Betriebes von Mischeinrichtungen zum Herstellen des Rohschwarzpulvers, von Kollergängen, Pressen, Körnmaschinen sowie Reib- und Poliertrommeln dürfen sich keine Versicherten in den Arbeitsräumen aufhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt verfahrensbedingt notwendig ist. In diesen Fällen ist der Aufenthalt lediglich einer Person zulässig. Die Aufenthaltszeit ist auf das erforderliche Minimum zu begrenzen.