DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 12.3 - 12.3 Versichertenzahlbegrenzung in Misch- und Packgebäuden

In Misch- und Packgebäuden dürfen insgesamt bis zu 4 Versicherte in einem oder mehreren Räumen ständig anwesend sein. Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers dürfen mehr als 4 Versicherte, auch in einem Raum, ständig anwesend sein, wenn dies aus stoff- oder verfahrensspezifischen Gründen notwendig ist. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers.